Freitag, 21. Januar 2022

Sachverständiger, "Mitteilung Umsatzsteuerbescheide, 2019, 2020, ... 2021.".

 
Sehr geehrte Frau Katharina TSCHISTJKAKOW!
 
Die Betreuung des Steuerkontos mit Steuernummer 12 353 2822, wie Sie bemerkten, wurde von mir und dem Finanzamt übernommen, da Sie als Immobilientreuhand kein Mandat zur Steuerberatung ausüben durften.
 
Ich hoffe Ihnen mit dem Finanzamt Dr. Adolf SCHÄRF Platz 2, 1220 Wien, die Überweisung vom 15. Jänner 2022 in Zitat der Buchungszeilen mit Datum November 2021 näher gebracht zu haben, da die genannte Überweisung von EUR 834,53 von einem Tagessaldo von EUR 0,00 ausgegangen ist.

Die Abweichung zu vormaligen Guthaben oder Auflösungen, sie natürlich ab 15. Februar 2022 auch vom Finanzamt nachprüfbar.

Die Überweisung mit Verrechnungsweisung von EUR 1.856,89 kann somit als Abgabennachforderung zu den Verrechnungsfehlern oder nicht korrekten Umsatzsteuerbescheiden der Jahre 2019 und 2020 selbst erkärt sein.
 
Begründung, da die summierte Abweichung beider genannten Jahre eine Interpretation von EUR 1.853,89 zulässt.
 
Dabei muss man als Hausgemeinschaft eingestehen, dass das Finanzamt Anrecht hatte, diese Verrechnungsweisung als Überweisung in Antrag zu stellen, ein Umstand, der nach telefonischer Aufarbeitung des Sachverhaltes an sich kein großes Problem mehr darstellte.
 
Mit den besten Grüßen an die Prüfung der Liegenschaft, seit 1. Jänner 2012 durch ein Drittel meiner Person in gute Führung gebracht, nicht wahr?
 
 
 
 
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Lukas PIRKO.

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