Sehr geehrte Frau Katharina TSCHISTJAKOW!
Ich habe somit festgestellt, wenngleich Sie mich auch später einmal korrigieren wollten, dass die Leerstandskosten, beispielsweise für Top 4 (Jahr 2019, Jänner bis Mitte Oktober 2020, also, dass diese bestimmbaren Leerstandskosten) an sich die Frage der im Umsatz zu besteuernden Betriebskosten nicht klären konnte.
Was insofern meine angeblich nicht bezahlbare Arbeit betrifft, sehe ich wenig Argumente, die dies in der Leistung als weitere Verpflichtung zu Geld an "Unbekannt" gewähren sollte, da ich selbst niemals [Gewerbetreibende (National)] Bank (oder Noten wie Zentralbank) sein kann.
Eine Bank ja immer in Rechtsform geführt, so auch das Beispiel der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft es zeigt.
Insofern war mir die Erklärung der angeblich nicht im Umsatz besteuerten Einnahmen für Betriebskosten nicht plausibel, die Wiederholung des Wortes erklärbar insofern nicht die Plausibilität in der Annahme erweisen konnte.
Mit den besten Grüßen.
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Lukas PIRKO
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