Sehr geehrte Frau Katharina TSCHISTJAKOW!
Wie Sie nach Anfrage durch meine Person zur Umsatzsteuer und Vorsteuer des Jahres 2019 bereits im Jahr 2020 mitgeteilt bekommen haben, war die Erklärung der erfassten Aufwands und Ertragsbuchungen von mir verlangt.
Begründung, weil man diese alle mit Konten in den Kontenklassen 5 oder 7 gegen ein passives Bestandskonto, also, ein Kapitalkonto auflösen muss, musste ich dies eben auch für die Betriebskosten zu Null Prozent tun.
Aufgefallen ist mir dabei, dass die verbuchten Leerstehungen nicht bei Vorsteuer und Umsatzsteuer erfasst sind, was man natürlich durch die Null Prozent Zuordnung und somit ungleich Zehn oder Zwanzig Prozent, hier groß geschrieben, argumentieren kann.
Am Ende es aber bei Bezahlung von
Rechnungen an die in Betriebskosten genannten Vertragspartner wenig
glaubhaft scheint.
Will man somit nicht andere Menschen mit Zahlungen belasten, wäre es eben am einfachsten, diese zu erklären, selbst dann, wenn sie wiederum vom Eigentümer ohne Möglichkeit zur Weiterverrechnung wirklich zu leisten waren.
Erklärt war es insofern in der Abgabennachforderung und Abgabengutschrift nicht immer (richtig), weil ja in den detaillierten Datenblättern der (möglicherweise falschen) Vorsteuer(n) und Umsatzsteuer(n) nicht erfasst.
Will man somit nicht andere Menschen mit Zahlungen belasten, wäre es eben am einfachsten, diese zu erklären, selbst dann, wenn sie wiederum vom Eigentümer ohne Möglichkeit zur Weiterverrechnung wirklich zu leisten waren.
Erklärt war es insofern in der Abgabennachforderung und Abgabengutschrift nicht immer (richtig), weil ja in den detaillierten Datenblättern der (möglicherweise falschen) Vorsteuer(n) und Umsatzsteuer(n) nicht erfasst.
Trenne Absatz, erfasse Zeile, ergänze, also an sich wie jedoch durch Betriebskosten und
Eigentümerabrechnung nachweisbar ist.
Die Prüfung des Kontos bei Bank für Tirol und Vorarlberg (Aktiengesellschaft) kann daher nicht von der Treunehmerin erfolgen, da ich selbst, (nur) ein Teil der Treugeber, nicht den Kontostand ohne Bekanntwerdung eines Kundenbetreuers zu genanntem Konto nennen kann, es daher auch später besonders schwierig ist, ein übliches Girokonto mit der Überweisung zu Guthaben aus Bestandskonten zu führen.
Insofern ist das Glauben zu einem Treuhandgeschäft auch nicht das Wissen im Beruf darüber.
Die Prüfung des Kontos bei Bank für Tirol und Vorarlberg (Aktiengesellschaft) kann daher nicht von der Treunehmerin erfolgen, da ich selbst, (nur) ein Teil der Treugeber, nicht den Kontostand ohne Bekanntwerdung eines Kundenbetreuers zu genanntem Konto nennen kann, es daher auch später besonders schwierig ist, ein übliches Girokonto mit der Überweisung zu Guthaben aus Bestandskonten zu führen.
Insofern ist das Glauben zu einem Treuhandgeschäft auch nicht das Wissen im Beruf darüber.
Mit den besten Grüßen.
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Lukas PIRKO.
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