Sehr geehrte Frau Katharina TSCHISTJAKOW!
Nachdem also am 11. Jänner 2022 erst der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2020 festgestellt wurde, habe ich vormals das Jahr 2019 nochmals in Erinnerung gerufen, ja, wiederholt, da erst mit 21. Jänner des Jahres 2021 die Möglichkeit zur Erklärung bot.
Begründung, die Leerstandskosten haben der Hausgemeinschaft, nicht der Verwaltung, viel Geld gekostet.
Konkretisiert man den Betrag, so waren es EUR 10.269,36, wenn ich nicht irre, allein für den Leerstand.
Dabei ist die Veränderung in der Umsatzsteuerzahllast durch Leerstand noch unberücksichtigt.
Die Besteuerung der Betriebskosten, in dem Fall entsprechend der im Leerstand erklärten Fläche, sie war für diese in Top 4 genannte Fläche von 696,36 Quadratmeter erweisbar, wie auch von Lukas PIRKO in den Emails ausdrücklich erklärt.
Üblicherweise wäre dies nicht der Hausgemeinschaft anzulasten.
Begründung, so gab es ja konkrete Mietinteressenten, die den telefonischen Kontakt zu mir suchten, aber von Frau Barbara HOFER scheinbar abgelehnt wurden, wenngleich Frau Barbara HOFER weder Ersatz in der entgangenen Hauptmiete noch die Betriebskosten für Leerstand samt Besteuerung hierbei (selbst) leisten musste.
Im Jahr 2020 es im Bescheid über das Jahr 2019 mit EUR 1.200,89 also so passierte, dass man die zusätzliche Belastung zitieren durfte.
Zitiere und ergänze, ja, die Belastung der Hausgemeinschaft ungleich der Verwaltung an sich bei Betreuung darüber so zitieren konnte.
Darüber hinaus, ich, Herr Lukas PIRKO, seit Oktober 2020 kein Geld mehr erhalten habe.
Rückblickend auf das Jahr 2019, man also in 2021 erklären durfte.
Im Gesamten musste die Hausgemeinschaft somit EUR 11.470,25 mehr an Geld leisten.
Des Weiteren musste man auf Hauptmiete für Top 4 verzichten.
Der Oktober 2020 so dann Veränderung möglich machte.
Der Umsatzsteuerbescheid erst seit dem 11. Jänner 2022 verfügbar ist.
Die Hauptmiete wäre insofern Netto mit Umsatzsteuer und korrekter Darstellung zu erklären.
Begründung, da ich selbst nicht als Todesfallleistung für Sie oder andere zu dienen hatte.
So die Wiederholung.
So die Unterscheidung in möglicherweise nicht immer korrekt geführten Abgabennachforderungen oder Abgabengutschriften je Bestand und Konto.
Mit den besten Grüßen an die Erben, so der Nichterbe soeben berichtet habend.
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Lukas PIRKO.
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