Freitag, 21. Januar 2022

Sachverständiger, "Mitteilung Umsatzsteuerbescheide, 2019, 2020, ... 2021.".

 
Sehr geehrte Frau Katharina TSCHISTJAKOW!

Naturgemäß hat sich ein Fehler bei Jänner, Februar, März und April des Jahres 2021 eingeschlichen.

So habe ich die Monate Jänner bis September 2021 noch nicht korrekt rückgeführt.
 
Für die vorläufige Umsatzsteuervoranmeldung, beispielsweise des Monats Dezember 2021, kann ich selbst daher keine Sicherheit bieten, da nicht als Teilnehmerin oder Barbara HOFER selbst die Überweisung tätig(t)e, so der noch nicht eingetretene 15. Februar 2022.
 
Begründung, eben weil die Betriebskosten zur Veränderung in der Umsatzsteuervoranmeldung führen, kann dies erst nachträglich, also, nach Erhalt des Umsatzsteuerbescheides geprüft und korrigiert werden, wie es eben die Abgabennachforderung oder Abgabengutschrift je Erklärung zeigt.

Unabhängig davon kann man oder könnte man seit dem 1. Jänner 2022 den Eigentümern und Fruchtnieißern die Eigentümerabrechnung ungleich der Betriebskostenabrechnung zustellen, so dass beispielsweise die in der Eigentümerabrechnung ausgewiesenen Umsatzsteuern und Vorsteuern nicht erst ein Jahr später an das Finanzamt Dr. Adolf SCHÄRF Platz 2, 1220 Wien, mitgeteilt erscheinen.
 
Auch habe ich den "Zufall der Abgabennachforderung" noch nicht richtig erklärt.
 
Mit den besten Grüßen an die spätere Lesung des Umsatzsteuerbescheides.
 
 
 
 
..............................
Lukas PIRKO

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen