Sehr geehrte Frau Katharina TSCHISTJAKOW!
Wie Sie höflicherweise selbst angemerkt haben, darf man die Nachverrechnung nicht vergessen, um die von Anfang Jänner 2019 bis Mitte Oktober 2020 entstandenen Leerstandskosten bei Betriebskostenabrechnung und Vermerk zu Null Prozent als solche im Aufwand zu erklären.
Steuerlich war es insofern nicht so einfach, als man ja bei Verrechnung der Betriebskosten, die üblicherweise vom Hauptmieter mit zwanzig Prozent bei Ausübung von Gewerbe selbst zu leisten sind, diese ebenso zu erklären hat.
So war bei Leerstand in Top 4 die Umsatzsteuerzahllast nicht dem Hauptmieter zu (in Wohnung 8 oder Wohnung 13, wenn nicht gar Wohnung 6 und 7) verrechnen, da keiner im Bestand über Kaution nachweisbar war, insofern man über den Aufwand bei Leerstand nicht nur diesen selbst, sondern auch noch Umsatzsteuer hierfür zu erklären hatte.
Ob man sie dann in Vereinbarung mit Finanzamt leistet oder nicht, ist auch oftmals eine Frage des Wissens oder der Sinnhaftigkeit darüber.
Daher prüfte ich auch diesen Sachverhalt mit dem Finanzamt selbst.
Mit den besten Grüßen.
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Lukas PIRKO.
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